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Hochschul-Curriculaverordnung 2013 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

14.06.2022

Abkürzung

HCV 2013

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Curricula dieser Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Curricula für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40205017

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