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Hochschul-Curriculaverordnung 2013 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

HCV 2013

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Die Wortfolge "Bachelor- und Masterstudien" tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 7).

Text

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Curricula für Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.
  5. Absatz 5,Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 7, des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Schlagworte

Bachelorstudium, Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

19.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158222

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