Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2016
Abkürzung
HCV 2013
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Die Wortfolge "Bachelor- und Masterstudien" tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
Die Wortfolge "Bachelor- und Masterstudien" tritt mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
Die Wortfolge "Bachelor- und Masterstudien" tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)
Text
Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Curricula für Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.10.2016 in Kraft)Anmerkung, Absatz 3, tritt mit 1.10.2016 in Kraft)
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.
(5)Absatz 5,Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 7, des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
Schlagworte
Bachelorstudium, Ausbildung, Fortbildung
Im RIS seit
19.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40158221