Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Curriculaverordnung 2013 § 14

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HCV 2013

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Qualifikationsziele, Umfang, Module

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Der Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Absatz 5, jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Hochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module

ECTS-Anrechnungspunkte

Einführende Lehrveranstaltungen

10

Bildungswissenschaftliche Grundlagen

19 – 23

Fachdidaktik

13 – 17

Pädagogisch-praktische Studien

9 – 15

Wahlpflichtfächer

4 – 6

Summe

60

Darüber hinaus sind berufsfachliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
  1. Absatz 3,Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen Bildung sowie erste didaktische Prinzipien zu vermitteln.
  2. Absatz 4,Für die berufsfachlichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte, fachlich geeignete Berufspraxis anerkannt werden.
  3. Absatz 5,Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Absatz 2, hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

Schlagworte

Diplomstudium

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40244781

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