Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Curriculaverordnung 2013 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

14.06.2022

Abkürzung

HCV 2013

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Sonderbestimmung

Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

Paragraph 14,

Vom Erfordernis des Masterstudiums wird für folgende Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, des Hochschulgesetzes 2005 abgesehen:

  1. Ziffer eins
    für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Duale Berufsausbildung“,
  2. Ziffer 2
    für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“,
  3. Ziffer 3
    für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Technik und Gewerbe“ mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ für berufsbildende mittlere Schulen,
  4. Ziffer 4
    für die Lehramtsstudien mit den Fächerbündeln „fachpraktische und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ des Fachbereiches „Soziales“ und des Fachbereiches „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ und
  5. Ziffer 5
    für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

Schlagworte

Diplomstudium

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40205023

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