Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
14.06.2022
Abkürzung
HCV 2013
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Sonderbestimmung
Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)
§ 14.Paragraph 14,
Vom Erfordernis des Masterstudiums wird für folgende Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 des Hochschulgesetzes 2005 abgesehen: Vom Erfordernis des Masterstudiums wird für folgende Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, des Hochschulgesetzes 2005 abgesehen:
für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Duale Berufsausbildung“,
für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“,
für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Technik und Gewerbe“ mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ für berufsbildende mittlere Schulen,
für die Lehramtsstudien mit den Fächerbündeln „fachpraktische und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ des Fachbereiches „Soziales“ und des Fachbereiches „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ und
für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.
Schlagworte
Diplomstudium
Im RIS seit
16.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40205023