Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Curriculaverordnung 2013 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

HCV 2013

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Sonderbestimmung

Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung

Paragraph 14,

Vom Erfordernis des Masterstudiums ist für folgende Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Hochschulgesetzes 2005 abzusehen:

  1. Ziffer eins
    für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ und
  2. Ziffer 2
    für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

Schlagworte

Diplomstudium

Im RIS seit

19.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008637

Dokumentnummer

NOR40158211

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