(2)Absatz 2,Für Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß § 2 verpflichtend auf dem Schauetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe in Schriftzeichen anzugeben ist, die mindestens so groß sind wie die für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ verwendeten.Für Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß Paragraph 2, verpflichtend auf dem Schauetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe in Schriftzeichen anzugeben ist, die mindestens so groß sind wie die für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ verwendeten.