Kurztitel

DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten.
  2. Absatz 2,Für Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß Paragraph 2, verpflichtend auf dem Schauetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe in Schriftzeichen anzugeben ist, die mindestens so groß sind wie die für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ verwendeten.
  3. Absatz 3,Für Weine ab dem Jahrgang 2024 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß Paragraph 2, verpflichtend auf dem Schauetikett und dem Hauptetikett anzugeben, wobei die kleineren geographischen Angaben am Schauetikett in Schriftzeichen anzugeben sind, die mindestens gleich groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20008544

Dokumentnummer

NOR40253623