Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“ § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.08.2013

Außerkrafttretensdatum

23.06.2023

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 4,

Die Bezeichnungen „DAC“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten. Die Angabe „Wiener Gemischter Satz DAC“ sowie die Angabe der kleineren geographischen Angabe als „Wien“ sind verpflichtend auf dem Vorderetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Schriftzeichen anzugeben ist, die höchstens so groß sind wie die für „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten und mindestens so groß wie die für „DAC“ verwendeten.

Im RIS seit

13.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20008544

Dokumentnummer

NOR40154420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/236/P4/NOR40154420

Navigation im Suchergebnis