Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
11.12.2020
Abkürzung
LuF-PauschVO 2015
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
6. Abschnitt
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDiese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß § 20 Abs. 3 BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß Paragraph 20 c, BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind. (2)Absatz 2§ 8 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.Paragraph 8, ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014,, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. (3)Absatz 3Die LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2011, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.Die LuF-PauschVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2011,, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
Im RIS seit
04.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Gesetzesnummer
20008404
Dokumentnummer
NOR40163173