Absatz eins,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß Paragraph 20 c, BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.