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Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 559/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

12.12.2020

Außerkrafttretensdatum

22.12.2021

Abkürzung

LuF-PauschVO 2015

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

6. Abschnitt
Zeitlicher Anwendungsbereich

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014,, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, für die gemäß Paragraph 20 c, BewG 1955 festgestellte Einheitswerte gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BewG. 1955 erstmalig anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 8, ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF-PauschVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014,, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die LuF-PauschVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2011,, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 13, sowie Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2020, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Für die Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins a, ab dem Veranlagungsjahr 2021 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführten Umsätze bereits die geänderte Umsatzberechnung anzuwenden. Würde ein Betrieb dadurch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausscheiden, kann der Gewinn bei der Veranlagung 2021 weiter nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn die Umsatzgrenze des Paragraph eins, Absatz eins a, auch nach Hinzurechnung des Wertes des Futters im Jahr 2021 nicht überschritten wird.

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40228340

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