Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug
Text
Zweiter Abschnitt
Jugendstrafvollzug
Strafvollzug an männlichen Jugendlichen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (§ 53 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (Paragraph 53, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.
Schlagworte
Ausbildungsmöglichkeit
Im RIS seit
10.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Gesetzesnummer
20008402
Dokumentnummer
NOR40150377