Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Zweiter Abschnitt
Jugendstrafvollzug

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (Paragraph 53, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.