Bundesrecht konsolidiert

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Sprengelverordnung für den Strafvollzug § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
25/02 Strafvollzug

Text

Zweiter Abschnitt
Jugendstrafvollzug

Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgaben des Jugendstrafvollzuges (Paragraph 53, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) insbesondere wegen der örtlichen Lage der Anstalt in der Nähe des gewohnten sozialen Nahbereiches des Jugendlichen oder wegen besserer Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten besser wahrgenommen werden können.

Schlagworte

Ausbildungsmöglichkeit

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Gesetzesnummer

20008402

Dokumentnummer

NOR40171657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/124/P7/NOR40171657

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