Bundesrecht konsolidiert

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Automatenglücksspielverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Index

34 Monopole

Text

Zeitpunkt der elektronischen Anbindung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1.7.2013 festgelegt.
  2. Absatz 2,Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach Paragraphen 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  3. Absatz 3,Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Absatz eins, hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/69/P5/NOR40137189

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