Bundesrecht konsolidiert

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Automatenglücksspielverordnung § 5

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 234/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Text

Zeitpunkt der elektronischen Anbindung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1. August 2013 festgelegt.
  2. Absatz 2,Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach Paragraphen 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  3. Absatz 3,Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Absatz eins, hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaber erhalten von der Bundesrechenzentrum GmbH eine Bewilligungsinhaber-Identifikation mit Zugangsdaten, die sorgfältig zu verwahren und vor unberechtigten Zugriffen zu schützen ist. Eine unter einer bestimmten Bewilligungsinhaber-Identifikation durchgeführte Datenübertragung gilt unabhängig davon, wer die Datenübertragung tatsächlich durchgeführt oder veranlasst hat, als Datenübertragung desjenigen, dem diese Bewilligungsinhaber-Identifikation ausgestellt wurde.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40155255

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/69/P5/NOR40155255

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