Bundesrecht konsolidiert

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Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 § 2

Kurztitel

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 509/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LA-V 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vergütungs- und Entgeltspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Haushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die sie
    1. Ziffer eins
      von einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
    2. Ziffer 2
      gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß Paragraph 64, BHG 2013 unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) schriftlich zu vereinbaren,
    sofern diese Leistungen nicht gemäß Paragraphen 3 bis 5 Absatz eins und 2 und Paragraph 6, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsführenden Stellen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.
  3. Absatz 3,Von Absatz eins, abweichende Vergütungs- oder Entgeltsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert (Paragraphen 63 und 64 BHG 2013).

Schlagworte

Vergütungspflicht

Im RIS seit

06.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40269582

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/509/P2/NOR40269582

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