Bundesrecht konsolidiert

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Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 509/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

10.02.2015

Abkürzung

LA-V 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vergütungs- und Entgeltspflicht

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Haushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die sie
    1. Ziffer eins
      von einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
    2. Ziffer 2
      gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß Paragraph 64, BHG 2013 unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) schriftlich zu vereinbaren,
    sofern diese Leistungen nicht gemäß Paragraphen 3 bis 5 Absatz eins und 2 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsführenden Stellen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.

Schlagworte

Vergütungspflicht

Im RIS seit

09.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40145942

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