Absatz eins,Haushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die sie
- Ziffer einsvon einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
- Ziffer 2gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß Paragraph 64, BHG 2013 unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) schriftlich zu vereinbaren,
sofern diese Leistungen nicht gemäß Paragraphen 3 bis 5 Absatz eins und 2 und Paragraph 6, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.