Bundesrecht konsolidiert

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WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 490/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Abkürzung

WFA-FinAV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vereinfachte Berechnung

Paragraph 7,

Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20008151

Dokumentnummer

NOR40145781

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