Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.03.2015
Abkürzung
WFA-FinAV
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vereinfachte Berechnung
§ 7.Paragraph 7,
Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß § 6 Abs. 1 sowie die Schritte gemäß § 8 können entfallen. Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Im RIS seit
08.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Gesetzesnummer
20008151
Dokumentnummer
NOR40145781