Bundesrecht konsolidiert

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WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung § 7

Kurztitel

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 490/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFA-FinAV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vereinfachte Darstellung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, deren Maßnahmen unsaldiert nicht mehr als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen verursachen, können vereinfacht dargestellt werden. Die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens.
  2. Absatz 2,Bei der vereinfachten Darstellung sind die Aufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen und Erträge anzugeben und es ist eine den Grundsätzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, entsprechende qualitative Erläuterung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Es ist darzulegen, dass die vereinfachte Darstellung anwendbar ist und wie die Bedeckung erfolgt. Für den Betrachtungszeitraum gilt der Zeitraum für die Betragsgrenze gemäß Absatz eins, Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.
  3. Absatz 3,Falls langfristige finanzielle Auswirkungen gemäß Paragraph 9, zu erwarten sind, ist die vereinfachte Darstellung nicht zulässig.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

10.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20008151

Dokumentnummer

NOR40169954

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