Kurztitel

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Text

Vereinfachte Berechnung

Paragraph 7,

Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.