WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,
Paragraph 7
01.01.2013
31.03.2015
Regelungsvorhaben, deren Maßnahmen nicht mehr als 100 000 Euro an Gesamtaufwendungen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in einem Finanzjahr verursachen, sind gemäß Anlage 1 zu berechnen. Die detaillierte Berechnung der einzelnen Positionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Schritte gemäß Paragraph 8, können entfallen.