Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
11.05.2026
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Badewasser eines Kleinbadeteiches
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
in chemisch-physikalischer Hinsicht:
die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,
der pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Im RIS seit
03.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142634