Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Badewasser eines Kleinbadeteiches

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. Litera b
        Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. Litera c
        Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
      4. Litera d
        Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
    2. Ziffer 2
      in chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. Litera a
        die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
      2. Litera b
        die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,
      3. Litera c
        der pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
      4. Litera d
        der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142634