Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
12.05.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen: Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Im RIS seit
13.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277766