Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
- Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
- Litera aEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- Litera bintestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
- Ziffer 3der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.