Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Speisung aus Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung, Brunnen oder Quellen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Wasserversorgungsanlagen gemäß der Trinkwasserverordnung – TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      2. Litera b
        intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    2. Ziffer 2
      in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
    3. Ziffer 3
      der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277766