Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Speisung aus Brunnen oder Quellen

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      2. Litera b
        Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    2. Ziffer 2
      in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
    3. Ziffer 3
      der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142632

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P78/NOR40142632

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