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Bäderhygieneverordnung 2012 § 38
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 37 am 26.08.2026
§ 39 am 26.08.2026
Alle Fassungen
§ 38 heute
§ 38 gültig ab 12.05.2026
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026
§ 38 gültig von 01.10.2012 bis 11.05.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 115/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
12.05.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Probenahmehähne
§ 38.
Paragraph 38,
(1)
Absatz eins,
Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
1.
Ziffer eins
vor und nach jedem Filter,
2.
Ziffer 2
vor und nach der Chlorimpfstelle; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Chlorimpfstelle entfallen, bei Wasseraufbereitungsanlagen mit mehreren Filtern kann sich der Probenahmehahn vor Chlorimpfstelle an einer Sammelleitung aller Filter befinden,
3.
Ziffer 3
im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2,
im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2,,
4.
Ziffer 4
im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf und
5.
Ziffer 5
nach einem allfälligen UV-Gerät, vor Chlordosierung und pH-Korrektur sowie
6.
Ziffer 6
am Zulauf des Füllwassers vor dem Eintritt in das Ausgleichsbecken.
(2)
Absatz 2,
Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von ≥ 0,4 m auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
Im RIS seit
13.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277736
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P38/NOR40277736
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