Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Probenahmehähne

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
    1. Ziffer eins
      vor und nach jedem Filter,
    2. Ziffer 2
      vor und nach der Desinfektionsmittelzuspeisung vor Eintritt ins Becken; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Desinfektionsmittelzuspeisung entfallen,
    3. Ziffer 3
      im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, und
    4. Ziffer 4
      im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf.
  2. Absatz 2,Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von mindestens 40 cm auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142592

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P38/NOR40142592

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