Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
11.05.2026
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Probenahmehähne
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Probenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
vor und nach jedem Filter,
vor und nach der Desinfektionsmittelzuspeisung vor Eintritt ins Becken; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Desinfektionsmittelzuspeisung entfallen,
im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2 undim Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, und
im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf.
(2)Absatz 2,Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von mindestens 40 cm auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.
Im RIS seit
03.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142592