(3)Absatz 3,Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
≤ 27° C mindestens einmal wöchentlich,
> 27° C bis ≤ 32° C mindestens zweimal wöchentlich,
> 32° C bis ≤ 35° C mindestens dreimal wöchentlich und