Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 36

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Spülung der Filteranlage

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Zur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die Desinfektionsmittel gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen und das Erstfiltrat zu verwerfen.
  2. Absatz 2,Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
    1. Ziffer eins
      ≤ 27° C mindestens einmal wöchentlich,
    2. Ziffer 2
      > 27° C bis ≤ 32° C mindestens zweimal wöchentlich,
    3. Ziffer 3
      > 32° C bis ≤ 35° C mindestens dreimal wöchentlich und
    4. Ziffer 4
      > 35° C täglich.
  4. Absatz 4,Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um ≥ 10% der Filterbetthöhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erforderlich.(5) Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von ≥ 10% ihrer Höhe in der Phase der Wasserspülung dauerhaft erreicht wird.
  5. Absatz 6,Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind ≥ 5 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
  6. Absatz 7,Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Spülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Badewasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Spülvorgangs erfolgen.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277734

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P36/NOR40277734

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