(1)Absatz einsBei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:
außerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
während der Öffnungszeiten
wenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
wenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß § 15 Abs. 1 heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß Paragraph 15, Absatz eins, heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.