Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 35

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

22.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz einsBei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
    2. Ziffer 2
      während der Öffnungszeiten
      1. Litera a
        wenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
      2. Litera b
        wenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
    Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß Paragraph 15, Absatz eins, heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40257058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P35/NOR40257058

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