Absatz eins,Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:
- Ziffer einsaußerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
- Ziffer 2während der Öffnungszeiten
- Litera awenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
- Litera bwenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß Paragraph 15, Absatz eins, heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.