Bundesrecht konsolidiert

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Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 § 2

Kurztitel

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 468/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DAVID-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014

Gesetzesnummer

20007999

Dokumentnummer

NOR40160040

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