Kurztitel

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.12.2013

Text

Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.