Bundesrecht konsolidiert

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Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.09.2012

Außerkrafttretensdatum

19.12.2013

Abkürzung

DAVID-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Übermittlung der Daten vom Netzbetreiber an den Lieferanten

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die täglich erhobenen Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, sind dem Lieferanten monatlich vom Netzbetreiber in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen einheitlichen Format unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass die Daten nach dem Stand der Technik vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die Übermittlung der Daten hat verschlüsselt zu erfolgen.

Im RIS seit

28.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20007999

Dokumentnummer

NOR40142528

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