Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 1

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.10.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch einschlägige anzuwendende technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Paragraph 89, EisbG etwas anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Hauptbahn

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256193

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/216/P1/NOR40256193

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