Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.10.2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit nicht durch einschlägige anzuwendende technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Paragraph 89, EisbG etwas anderes bestimmt ist.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256193