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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 09.10.2023
§ 0 am 09.10.2023
§ 2 am 09.10.2023
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 10.10.2023
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023
§ 1 gültig von 01.09.2012 bis 09.10.2023
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
09.10.2023
Abkürzung
EisbKrV
Index
93/01 Eisenbahn
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 25/2010
, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
(2)
Absatz 2,
Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957
, Hauptbahn
Im RIS seit
28.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40140445
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/216/P1/NOR40140445
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