Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.10.2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, Hauptbahn

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140445

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/216/P1/NOR40140445

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