Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung BMHS § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

22.06.2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Text

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung in einem der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40140013

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