Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung BMHS § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

23.06.2015

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Text

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung an höheren Schulen in einem der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

Im RIS seit

06.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171588

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