Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

22.06.2015

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69

Text

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst mündliche Teilprüfungen gemäß dem 4. Abschnitt. Wenn im Rahmen der Klausurprüfung in einem der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.