an den berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 1 Abs. 1 Z 3) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Abs. 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,