Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung BMHS § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

Text

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
    1. Ziffer eins
      an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
    3. Ziffer 3
      an den berufsbildenden mittleren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in Form einer Abschlussprüfung.
  2. Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
  3. Absatz 3,Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
  4. Absatz 4,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
      1. Litera a
        einer Diplomarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 genannten höheren Schulen oder
      2. Litera b
        einer Abschlussarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten mittleren Schulen,
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
    An höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
  5. Absatz 5,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes sind in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl im Rahmen der Klausurprüfung (als schriftliche Klausurarbeit) als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Unterrichtsgegenständen nur im Rahmen der mündlichen Prüfung (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Im RIS seit

06.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171574

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