Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
- Ziffer einsan den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4), den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
- Ziffer 2an den Lehrgängen höherer Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
- Ziffer 3an den berufsbildenden mittleren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in Form einer Abschlussprüfung.