Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung BMHS § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.05.2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
    1. Ziffer eins
      an den berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4) und den Aufbaulehrgängen an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      an den Lehrgängen berufsbildender höherer Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
    3. Ziffer 3
      an den berufsbildenden mittleren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in Form einer Abschlussprüfung.
  2. Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
  3. Absatz 3,Die Vorprüfung besteht aus mündlichen und bzw. oder praktischen Teilprüfungen.
  4. Absatz 4,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) in Form
      1. Litera a
        einer Diplomarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6 genannten höheren Schulen oder
      2. Litera b
        einer Abschlussarbeit an den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten mittleren Schulen,
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
    An höheren Schulen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6) sind nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung (14a. Unterabschnitt) sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
  5. Absatz 5,Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Schlagworte

Reifeprüfung

Im RIS seit

23.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253005

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/177/P2/NOR40253005

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