Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS § 2

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 3a tritt mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft (vgl. § 35 Abs. 13 Z 2).

Text

Formen und Umfang der Reifeprüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.
  2. Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
    Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
  4. Absatz 3 a,Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in Paragraph 27, Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.
  5. Absatz 4,Auf Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.
  6. Absatz 5,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder
    1. Ziffer eins
      das für die abschließende Arbeit gewählte Thema oder
    2. Ziffer 2
      das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
    an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung und am Werkschulheim dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266113

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/174/P2/NOR40266113

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