Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung AHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
02.05.2022
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.
Text
Formen und Umfang der Reifeprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.
(2)Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(4)Absatz 4,Auf Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.Auf Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder
das für die vorwissenschaftliche Arbeit gewählte Thema oder
das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oderdas Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder
ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung und am Werkschulheim Felbertal dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.
Im RIS seit
01.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40139958