(3a)Absatz 3 aAnstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in Paragraph 27, Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.