(1)Absatz einsJeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hatJeder Netzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 51, ElWOG 2010 hat
bis Ende 2015 mindestens 10 vH,
bis Ende 2017 mindestens 70 vH und,
im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2019 mindestens 95 vH
der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.